Bau

Zaun 5 cm auf Nachbargrundstück: Warum diese Bagatelle richtig teuer werden kann

Zaun 5 cm auf Nachbargrundstück Warum diese Bagatelle richtig teuer werden kann

Ein Vermessungsingenieur steht mit seinem GPS-Gerät im Garten, der Hauskauf ist so gut wie durch – und dann das: Der schöne Doppelstabmattenzaun, der seit zwölf Jahren klaglos die Grenze markiert, steht fünf Zentimeter auf dem falschen Grundstück.

Zaun 5 cm auf Nachbargrundstück. Weniger als eine Handbreit. Und trotzdem kann genau das der Punkt sein, an dem ein Immobilienverkauf ins Stocken gerät oder eine jahrelange Nachbarschaft plötzlich vor Gericht landet.

Ein Zaun zählt rechtlich nicht als Gebäude, deshalb greift der gesetzliche Überbau-Duldungszwang aus § 912 BGB hier nicht.

Der Nachbar, dessen Grundstück betroffen ist, muss die fünf Zentimeter also grundsätzlich nicht hinnehmen – selbst wenn es objektiv um eine Marginalie geht. Er kann Rückbau oder Versetzung verlangen. Ob er das tatsächlich durchsetzen kann, hängt allerdings von einem Detail ab, das viele übersehen: der Verjährung.

Warum ein Zaun rechtlich anders behandelt wird als ein Haus

Das mag zunächst kontraintuitiv klingen, ergibt bei näherem Hinsehen aber Sinn. § 912 BGB wurde geschaffen, damit niemand ein teures, fest verankertes Bauwerk abreißen muss, nur weil sich beim Hausbau ein kleiner Messfehler eingeschlichen hat. Der Gesetzgeber wollte wirtschaftlich sinnlose Zerstörung verhindern.

Ein Zaun fällt aber nicht in diese Schutzkategorie – er gilt nicht als Gebäude im Sinne der Vorschrift. Die Konsequenz: Es gibt keinen automatischen Duldungsanspruch, egal wie gering die Überschreitung ausfällt. Juristisch betrachtet ist ein 5-cm-Überbau durch einen Zaun damit strenger zu bewerten als ein vergleichbar kleiner Überbau durch eine Hauswand.

Für den Eigentümer des überbauten Grundstücks bedeutet das zunächst gute Nachrichten: Er sitzt am längeren Hebel. Er kann verlangen, dass der Zaun entfernt oder auf die korrekte Grenze zurückversetzt wird – unabhängig davon, wie lange der Zustand schon besteht oder wie unbeabsichtigt er entstanden ist.

Die 3-Jahres-Falle bei Zaun 5 cm auf Nachbargrundstück: Wann der Anspruch auf Rückbau verjährt

Die 3-Jahres-Falle bei Zaun 5 cm auf Nachbargrundstück Wann der Anspruch auf Rückbau verjährt

Genau hier wird es aber interessant, und genau hier entscheidet sich in der Praxis fast jeder Fall. Der Beseitigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Diese Frist beginnt jedoch nicht mit der Errichtung des Zauns, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der betroffene Nachbar von der Grenzüberschreitung Kenntnis erlangt hat oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen.

Das klingt trocken, hat aber eine ziemlich praktische Konsequenz: Steht der Zaun seit zehn Jahren schon fünf Zentimeter zu weit drüben, ist der Anspruch keineswegs automatisch verjährt. Solange niemand von der Überschreitung wusste – und bei fünf Zentimetern ist das der Normalfall –, läuft die Frist schlicht noch nicht. Erst ab dem Moment der tatsächlichen Kenntnis beginnt die Uhr zu ticken.

Was löst diesen Moment der Kenntnisnahme in der Realität aus?

Mit dem bloßen Auge erkennt so gut wie niemand eine Abweichung von fünf Zentimetern. Ich habe in der Praxis noch keinen Fall gesehen, in dem ein Nachbar zufällig beim Rasenmähen bemerkt hätte, dass der Zaun nicht exakt auf der Grenze steht.

Der eigentliche Auslöser solcher Streitigkeiten ist fast immer derselbe: ein Eigentümerwechsel. Beim Hausverkauf lässt der Käufer – oder dessen Bank – häufig eine zentimetergenaue Vermessung durch das Katasteramt vornehmen, teils gestützt auf GPS- und Satellitendaten. Und plötzlich liegt schwarz auf weiß vor, was Jahre unbemerkt blieb.

Das ist der Grund, warum sich Nachbarschaftskonflikte um Zäune auffällig oft genau dann zuspitzen, wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt. Es ist selten Böswilligkeit im Spiel – es ist schlicht die erste Gelegenheit, bei der die Abweichung überhaupt sichtbar wird.

Zaun auf der Grundstücksgrenze: Was ortsüblich ist, entscheidet oft mehr als das Bauamt

Neben der Frage, wo genau der Zaun steht, taucht regelmäßig eine zweite Frage auf: Wie hoch darf der Zaun überhaupt sein, und braucht es dafür eine Genehmigung? Hier hilft ein Blick auf das Kriterium der Ortsüblichkeit.

Viele Landesbauordnungen und Kommunen orientieren sich daran, was in der jeweiligen Gegend als üblich gilt – ein klassischer Maschendraht- oder Doppelstabmattenzaun bis etwa 1,20 Meter Höhe fällt in aller Regel darunter und ist meist ohne Genehmigung und ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig, solange er auf der eigenen Grundstücksseite bleibt.

Anders sieht es bei Sichtschutzelementen aus. Ab etwa 1,80 Meter Höhe verlangen manche Kommunen einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grenze, sofern keine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt.

Wer also einen blickdichten Sichtschutzzaun direkt auf die Grundstücksgrenze setzen will, sollte sich vorher absichern – entweder durch eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn oder durch einen Blick ins örtliche Nachbarrecht. Das ist von Bundesland zu Bundesland und teils sogar von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt, ein pauschales bundesweites Maß gibt es hier nicht.

Zaun bauen: Warum sich eine Vermessung vor dem Bau auszahlt

Wer neu baut oder einen bestehenden Grenzzaun ersetzt, sollte sich die paar Hundert Euro für eine amtliche Grenzfeststellung leisten.

Das mag im ersten Moment wie unnötiger Aufwand wirken – bis man bedenkt, was ein späterer Rückbau kostet: Material, Arbeitszeit, im schlimmsten Fall Anwalts- und Gerichtskosten, dazu der schwer bezifferbare Preis eines zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses. Eine Vermessung im Vorfeld ist verglichen damit die günstigste Versicherung, die man sich für ein Grundstück kaufen kann.

Was das für dich konkret bedeutet, wenn der Zaun schon steht

Drei Szenarien kommen in der Praxis am häufigsten vor, und jedes verlangt eine andere Reaktion.

Du bist der überbaute Nachbar und hast gerade erst davon erfahren: Ab jetzt läuft deine Dreijahresfrist. Warten kostet dich nichts an Recht, aber Zeit – und mit jedem Jahr, das man verstreichen lässt, wird eine gütliche Einigung emotional schwieriger, weil sich der Status quo verfestigt.

Du bist derjenige, dessen Zaun überbaut hat, und der Nachbar meldet sich erstmals nach zehn Jahren: Der Anspruch ist wahrscheinlich noch nicht verjährt, wenn er erst jetzt Kenntnis erlangt hat. Ein Rechtsstreit lohnt sich hier fast nie – ein Gespräch und eine einvernehmliche Lösung, etwa eine kleine Grenzbereinigung oder eine Kostenteilung beim Versetzen, sparen am Ende beiden Seiten Nerven und Geld.

Ihr steht kurz vor einem Verkauf, und die Vermessung steht ohnehin an: Dann lieber selbst aktiv werden, bevor der Käufer oder dessen Bank die Diskrepanz entdeckt. Ein vorab geklärter Grenzverlauf verkauft sich deutlich besser als ein offener Streitpunkt im Kaufvertrag.

Kosten für einen Zaun und Rückbau: Wer zahlt?

Kosten für einen Zaun und Rückbau Wer zahlt

Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten für Entfernung und Neuerrichtung, der den Überbau verursacht hat – unabhängig davon, ob das absichtlich oder aus schlichter Unkenntnis geschah.

In der Praxis einigen sich Nachbarn aber häufig auf eine Teilung, besonders wenn der alte Zaun ohnehin erneuerungsbedürftig ist und beide Seiten von einem Neubau profitieren.

Eine Einfriedungspflicht, also die gesetzliche Pflicht, überhaupt einen Zaun zu errichten, gibt es in den meisten Bundesländern übrigens nicht generell – sie ergibt sich, wenn überhaupt, aus landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen und ist eher die Ausnahme als die Regel.

Ein Rat zum Schluss

Fünf Zentimeter fühlen sich unbedeutend an, bis der Moment kommt, in dem sie es plötzlich nicht mehr sind. Wer einen Grenzzaun plant oder einen bestehenden erbt, sollte die Vermessung nicht als Formalie abtun, sondern als das behandeln, was sie ist: die einzige verlässliche Grundlage, auf der ein gutes Nachbarschaftsverhältnis über Jahrzehnte Bestand hat.

 

Antwort verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Mehr in:Bau

Next Article:

0 %