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Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II: Bargeld-Zahlung bei Immobilienkäufen bald nicht mehr möglich

Bundesregierung will Bargeld-Zahlungen bei Immobilien-Käufen verbieten. Zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II)

Gestern fand die Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II statt ohne das eigentlich irgendwer was davon mitbekommen hat. Nun handelt es sich nach wie vor um einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen, der unter anderem mit Schlagworten wie Geldwäsche, Finanzkriminalität und russische Oligarchen in Zukunft die Barzahlung bei Immobilien-Geschäften verbieten soll. (siehe „Einfügen § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien( Artikel 4 Änderung des Geldwäschegesetzes in Drucksache 541/22 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)).

Also wer noch ein paar Milliönchen Cash rumliegen haben sollte und eh mit dem Gedanken gespielt hatte, das in Betongold zu stecken, sollte sich evtl. beeilen, denn die Verabschiedung ist wohl noch in diesem Jahr geplant

Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch)

Mit diesem Verfahren soll die Zeit überbrückt werden, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertig gestellt ist.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die der Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche dienen. So sollen insbesondere Barzahlungen beim Immobilienkauf künftig nicht mehr möglich sein. Auch Kryptowährungen und Rohstoffe sollen als Zahlungsmittel ausgeschlossen sein.

Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II werden jedoch vor allem behördliche Strukturen verbessert. Die Koordination auf Bundesebene soll durch eine neu zu schaffende Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums erfolgen. Dort werden Ermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen gebündelt.

Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte will man die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten besser nachvollziehen. Und schließlich soll eine zentrale Hinweisannahmestelle eingerichtet werden.

Die Regelungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II gehen weit über das erst im Mai verabschiedete Sanktionsdurchsetzungsgesetz I hinaus. Sie zielen in allererster Linie darauf, Sanktionen gegen Russland – beispielsweise gegen das Vermögen russischer Oligarchen in Deutschland – wirksam und zielgenau durchsetzen zu können. Der Regierungsentwurf wird am 21. November in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses diskutiert.

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