Von Immo Elite Redaktion Teilen Teilen Der Paragraph 14 der Musterbauordnung sagt es klar und deutlich: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Eine wichtige Maßnahme, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern, ist die Installation von Brand- und Rauchschutztür. Was genau versteht man unter Brandschutztüren und Rauchschutztüren? Zwischen Rauchschutz- und Brandschutztüren gibt es signifikante Unterschiede. So soll die Brandschutztür zwar die Brandausbreitung verhindern, schützt aber nicht vor der Rauchausbreitung. Man kann Brandschutztüren in unterschiedlichen Schutzklassen bekommen, etwa Brandschutztüren T30, T60 oder T90. Diese Kürzel sind sehr einfach zu verstehen: Das „T“ steht einfach für Tür, dahinter ist der Feuerwiderstand in Minuten angegeben. Abhängig von der Geometrie des Gebäudes kann es aber auch erforderlich sein, eine Brandschutztür mit Rauchschutz zu verwenden. Dann ist die Tür mit einem zusätzlichen Kürzel für ebendiesen versehen. Die Bezeichnung lautet dann etwa T30RS. Wenn eine Tür zwar über einen Rauchschutz, nicht jedoch über einen Feuerschutz verfügen muss, ist die Rede von einer RS-Tür. Maßgeblich für die Wahl der Tür ist das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Welche Pflichten hat man nach dem Einbau einer Brand- oder Rauchschutztür zu erfüllen? In Unternehmen und in Einzelhandelsgeschäften besteht die Verpflichtung, Rettungswege mit einer der hier beschriebenen Sicherheitstüren auszustatten: Im Brandfall muss es möglich sein, das Gebäude über die Fluchttür zu verlassen und diese anschließend so zu schließen, dass Rauch und Feuer nicht durchdringen können. Vorgeschrieben ist auch, dass die Türen nicht durch Holzkeile, Mülleimer o.ä. dauerhaft offengehalten werden dürfen, da auf diese Weise ein Brandschutzmangel entsteht: Im Brandfall könnten sich Rauch und Feuer ungehindert ausbreiten, sodass der Fluchtweg nicht mehr zur Verfügung steht. In einem Wohngebäude ist die Sachlage freilich etwas anders: Hier findet man die Brand- beziehungsweise Rauchschutztür beispielsweise am Zugang des Heizungskellers. Dieser besitzt zumeist nur diese eine Zugangstür, ein weiterer Fluchtweg ist also nicht vorhanden. Daher liegt das Augenmerk besonders auf dieser Tür: Auch diese darf nicht zugestellt und nicht dauerhaft offengehalten werden. Während des Aufenthaltes im Raum oder für das Verbringen von hier gelagerten Dingen (beispielsweise Festbrennstoffen) darf man die Tür zwar offenstehen lassen, anschließend muss man sie allerdings wieder richtig verschließen. Übrigens muss auch der Zählerschrank mit seinen Sicherungen und elektrischen Installationen stets gut verschlossen sein, um Feuchtigkeit, Schmutz und Hitze fernzuhalten. Regelmäßige Wartungen und Funktionsprüfungen erhalten die Sicherheit Anders als viele andere Türen ist die Brandschutztür einem gewissen Verschleiß unterworfen – vor allem dann, wenn sie in einem feucht-kühlen Keller eingebaut ist. Damit die Schutzfunktion der Tür erhalten bleibt, ist eine regelmäßige Wartung und Funktionsprüfung notwendig. Etwaige Vorschriften hierzu findet man entweder in den bauaufsichtlichen Zulassungen beziehungsweise aus den Herstelleranleitungen oder in der Bauordnung des betreffenden Bundeslandes. Auch der Schornsteinfeger ist ein Ansprechpartner, wenn es um den Zustand der Rauch- beziehungsweise Brandschutztür geht. Zwar gehört der Türen-Check nicht in seinen eigentlichen Zuständigkeitsbereich. Fällt ihm bei der Überprüfung der Heizungsanlage allerdings auf, dass die Tür ihre Schutzwirkung nicht mehr erfüllen kann, wird er eine Überprüfung der Tür verpflichtend anordnen. Andernfalls ist ein sicherer Betrieb der Heizungsanlage nicht zu gewährleisten. Brand- und Rauchschutztüren sind kein Ersatz für Rauchmelder Die Vorschriften bezüglich der Rauchmelder sind unabhängig von der Installation von Rauchmeldern. Selbst wenn man alle Wohnräume mit Brandschutztüren ausstatten würde, ginge damit also keine Befreiung von der Rauchmelderpflicht einher. Ganz wichtig: Nur wer alle Vorschriften bezüglich der Rauch- und Feuerprävention einhält, kann im Schadensfall mit einer schnellen Hilfe durch die Versicherung rechnen. Dort, wo möglicherweise nicht alle Auflagen eingehalten wurden, kommt es zuerst zu einer aufwändigen Untersuchung des Brandgeschehens. Ist den Bewohnern ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kann die Versicherung die Schadensregulierung sogar ganz verweigern. Share
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