Recht

Der Mieter zahlt nicht: Was tun wenn die Miete ausbleibt 

Zwischen Arbeit, Familie und anderen Verpflichtungen kann es schnell vorkommen, dass ein Mieter nicht daran denkt, die Miete rechtzeitig zu überweisen. Vielleicht gibt es Probleme bei der Bank und es wird nicht daran gedacht, den Vermieter darüber zu informieren.

Falls ein Mieter mit der Mietzahlung in Verzug gerät, ist es wichtig, dass man als Vermieter zeitnah und gleichzeitig angemessen reagiert.  

Eigene Anforderung überprüfen 

Vor allem, wenn man als Vermieter für mehrere Immobilien zuständig ist, kann es schnell passieren, dass man sich selbst mit den Zahlungsfristen täuscht.

Um Konflikte zu vermeiden, ist es also das Beste, den Mietvertrag zuerst zu  überprüfen. Falls einem dabei auffällt, dass man lediglich die Daten vertauscht hat, löst sich das Problem von selbst.

Das weitere Vorgehen hängt auch davon ab, ob es im Mietvertrag bestimmte Vorgaben gibt, die festlegen, wie im Falle einer verspäteten Mietzahlung gehandelt werden soll.

Oft wird hier die Höhe der Verzugszinsen festgelegt. Enthält der entsprechende Mietvertrag keine dahingehenden Details, gelten die Gesetzesvorschriften.  

Mieter zahlt nicht: Gesetzliche Rahmenbedingungen  

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Wenn es im Mietvertrag nicht anders festgelegt ist, muss die Miete zu Beginn jeden Monats gezahlt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Miete sofort am nächsten Tag im Verzug ist.

In der Regel wird dem Mieter eine Frist von zwei Wochen zugestanden, in welcher der Betrag noch gezahlt werden kann. Diese Zugeständnisse sind aber nicht verpflichtend und hängen oft davon ab, ob die gleichen Mieter vorher schon durch Zahlungsverzug aufgefallen sind.

Oft wird im Mietvertrag auch festgelegt, wie hoch die Verzugszinsen sind, falls eine Miete nicht rechtzeitig gezahlt wird. Gibt es hier keine Angabe, der der Mieter zugestimmt hat, so können die Zinsen abhängig vom Basissatz festgelegt werden.  

Damit eine Miete als im Verzug gilt, muss nicht unbedingt eine Mahnung gesendet werden.

Gibt es im Mietvertrag keine festgelegte Frist, so gilt diese. Wenn dort kein begrenzter Zeitraum hinterlegt ist, so ist die Zahlung nach 30 Tagen nach der Fälligkeit im Verzug.

Bei ausbleibenden Zahlungen steht oft schnell die fristlose Kündigung im Raum, vor allem, weil es sich dabei um eine sehr effektive Drohung handelt.

Tatsächlich kann eine fristlose Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn es einen schwerwiegenden Zahlungsverzug gibt und es nicht mehr zumutbar ist, das Mietverhältnis aufrechtzuerhalten.  

Prävention und professionelle Hilfe  

Wehrt sich ein Mieter gegen das Mahnverfahren, kann der Prozess extrem langwierig und kostspielig werden. Um sich diese Vorgänge zu erleichtern, kann man ein Inkasso für Vermieter einleiten.

So lässt man diese aufwändigen Verfahren in den Händen von Experten und muss sich dazu nicht selbst mit störrischen Mietern auseinandersetzen.

Hier wird regelmäßig eine Bonitätsprüfung durchgeführt und im Falle eines gerichtlichen Prozesses steht man nicht alleine vor der Herausforderung, sein Anliegen zu verteidigen 

Das sind die ersten Maßnahmen  

Handelt es sich nicht um ein sich wiederholendes Problem, sollte der Mieter zuerst auf die unterlassene Zahlung hingewiesen werden. Oft ist es nur ein Versehen oder es gibt finanzielle Probleme.

In diesem Fall kann man in der Regel einen gemeinsamen Weg finden und vielleicht sogar auf die Zinsen verzichten. Vor allem wenn es sich um ein allgemein sehr positives Mietverhältnis handelt, löst dieser Schritt oft das Problem, bevor es zu einem tatsächlichen Streit kommt oder gar ein Verfahren nötig wird.

Trägt das keine Früchte und die Zahlung der Miete bleibt weiterhin aus, sollte man als Vermieter eine Mahnung schreiben. Das ist zwar gesetzlich betrachtet nicht notwendig, dient aber zusätzlich auch der Dokumentation des Verzugs.

Auch wenn es Zeit und Energie kostet, einer ausbleibenden Zahlung hinterherzulaufen, sollte man hier professionell bleiben.

Das Schreiben muss nicht lang sein und sollte lediglich die wichtigsten Informationen enthalten. Folgt auf diese Aufforderung keine Reaktion, kann man ein Mahnverfahren einleiten und die Mietzahlung einklagen.  

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